Baumängel und Verjährung: Welche Frist nach BGB für dich gilt

Baumängel verjähren nach BGB in der Regel fünf Jahre nach der Abnahme, beim Kauf eines Hauses fünf Jahre nach der Übergabe. Bei kleineren Arbeiten ohne Bauwerksbezug sind es zwei Jahre. Eine Mängelrüge per Einschreiben hält diese Frist nicht auf, Verhandlungen und ein Beweisverfahren schon.

Kurz zusammengefasst

Welche Frist für dich gilt, hängt vom Vertrag ab, nicht vom Mangel. Hast du einen Handwerker, Generalunternehmer oder Bauträger beauftragt, gilt Werkvertragsrecht mit fünf Jahren ab Abnahme (§ 634a BGB). Hast du ein fertiges Haus gekauft, gilt Kaufrecht mit fünf Jahren ab Übergabe (§ 438 BGB), meist aber mit einem Gewährleistungsausschluss im Notarvertrag.

Wer kurz vor Fristende einen Mangel entdeckt, verliert seine Rechte am häufigsten durch Abwarten. Ein Brief allein stoppt die Uhr nicht. Das schaffen echte Verhandlungen mit dem Unternehmer, ein selbständiges Beweisverfahren beim Gericht oder eine Klage.

Wann verjähren Baumängel nach BGB?

Mängelansprüche an einem Bauwerk verjähren nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme. Für Arbeiten ohne Bauwerksbezug gelten zwei Jahre, beim Hauskauf fünf Jahre ab Übergabe. Nur eine wirksam vereinbarte VOB/B kann für Bauwerke vier Jahre vorsehen.

Die Gewährleistung ist der Zeitraum, in dem du vom Unternehmer oder Verkäufer verlangen kannst, dass er einen Mangel beseitigt, den Preis mindert oder Schadensersatz zahlt. Die Verjährung ist das Ende dieses Zeitraums. Läuft sie ab, existiert der Mangel weiter, aber der andere darf sich weigern, etwas zu tun. Er muss diese Einrede allerdings erheben. Ein Gericht prüft die Verjährung nicht von sich aus.

Die Tabelle zeigt die Fristen, die in der Praxis fast alle Fälle von Eigentümern, Käufern und Bauherren abdecken.

Situation Frist Beginn Rechtsgrundlage
Neubau mit Bauunternehmer, Generalunternehmer oder Fertighausfirma 5 Jahre Abnahme § 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB
Haus oder Wohnung vom Bauträger 5 Jahre Abnahme § 650u BGB i. V. m. § 634a BGB
Handwerker am bestehenden Haus, Arbeit mit wesentlicher Bedeutung für das Gebäude (Dach, Heizung, Abdichtung, Fenster) 5 Jahre Abnahme § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB
Kleinere Reparatur, Wartung, Arbeiten ohne Bauwerksbezug 2 Jahre Abnahme § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB
Architekt oder Bauleiter für ein Bauwerk 5 Jahre Abnahme der Planer-Leistung § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB
Kauf eines gebrauchten oder fertigen Hauses 5 Jahre, meist vertraglich ausgeschlossen Übergabe § 438 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB, § 444 BGB
Bauvertrag mit wirksam vereinbarter VOB/B 4 Jahre Abnahme § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B
Mangel arglistig verschwiegen 3 Jahre ab Kenntnis, mindestens bis Ablauf der 5 Jahre Jahresende der Kenntnis § 634a Abs. 3, § 438 Abs. 3, §§ 195, 199 BGB

Rechtsstand Oktober 2026. Ob eine Arbeit am Bestand als Bauwerksleistung zählt, ist immer eine Frage des Einzelfalls.

Bei Arbeiten an einem bestehenden Haus entscheidet sich, ob zwei oder fünf Jahre gelten. Der Bundesgerichtshof stellt darauf ab, ob die Leistung für Konstruktion, Bestand oder Nutzung des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung ist und fest mit ihm verbunden wird. Ein neues Dach, eine neue Heizungsanlage oder eine Kellerabdichtung erfüllen das in aller Regel. Der Austausch einer Armatur oder das Nachstellen von Fenstern eher nicht.

Welchen Vertrag hast du eigentlich geschlossen?

Die Vertragsart bestimmt Frist, Beginn und Chancen: Wer eine Bauleistung bestellt, hat einen Werkvertrag mit Abnahme. Wer ein fertiges Gebäude kauft, hat einen Kaufvertrag mit Übergabe. Bauträgerverträge kombinieren beides, für das Gebäude gilt dabei Werkvertragsrecht mit fünf Jahren.

Die meisten Fragen zur Verjährung lösen sich, sobald klar ist, welcher Vertrag vorliegt. Die folgende Entscheidungshilfe führt dich in drei Fragen zur richtigen Frist.

  • Wenn du einen Unternehmer beauftragt hast, auf deinem Grundstück oder an deinem Haus etwas herzustellen oder zu verändern, dann hast du einen Werkvertrag. Frist zwei oder fünf Jahre, Beginn mit der Abnahme.
  • Wenn du ein Haus oder eine Wohnung samt Grundstück von jemandem gekauft hast, der dir zugleich den Bau oder Umbau schuldet, dann ist das ein Bauträgervertrag. Für Mängel am Gebäude gelten fünf Jahre ab Abnahme.
  • Wenn du ein fertiges Haus gekauft hast, etwa von einer Privatperson oder aus einer Erbschaft, dann gilt Kaufrecht. Frist fünf Jahre ab Übergabe, aber fast immer schließt der Notarvertrag die Gewährleistung aus.

Beim gebrauchten Haus ist der Gewährleistungsausschluss der eigentliche Punkt, nicht die Frist. Steht im Kaufvertrag „gekauft wie besichtigt“ oder eine ähnliche Klausel, haftet der Verkäufer nach § 444 BGB nur noch, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat. Deshalb lohnt sich bei Bestandsimmobilien die Prüfung vor dem Notartermin mehr als jede Frist danach. Wie das in der Praxis abläuft, steht im Beitrag zum Ablauf beim Hauskauf.

Expert Insight

Viele Verbraucherverträge mit Handwerkern verweisen auf die VOB/B und damit auf vier Jahre. Gegenüber privaten Bauherren ist die VOB/B aber nicht privilegiert, sie unterliegt der vollen AGB-Kontrolle. § 309 Nr. 8 b ff BGB erklärt Klauseln für unwirksam, die die Verjährung bei Bauwerken erleichtern. Eine Verkürzung auf vier Jahre hält deshalb gegenüber Verbrauchern regelmäßig nicht. Lass die Klausel prüfen, bevor du dich auf das kürzere Datum einstellst.

Ab wann läuft die Verjährungsfrist?

Die Verjährungsfrist für Baumängel beginnt mit der Abnahme, beim Hauskauf mit der Übergabe. Abnahme heißt: Du erklärst, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß ist. Das geht ausdrücklich, durch Einzug und Zahlung oder durch Schweigen auf eine Abnahmeaufforderung.

Die sauberste Lösung ist ein Abnahmeprotokoll mit Datum und Unterschrift beider Seiten. Fehlt es, wird der Fristbeginn zur Streitfrage. Gerichte nehmen dann oft eine stillschweigende Abnahme an, etwa wenn du eingezogen bist, die Schlussrechnung bezahlt hast und einige Wochen nichts beanstandet hast.

Seit der Reform des Bauvertragsrechts 2018 regelt § 640 Abs. 2 BGB die fiktive Abnahme. Setzt dir der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und du verweigerst sie nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen. Als Verbraucher musst du vorher in Textform auf diese Folge hingewiesen worden sein. Fehlt der Hinweis, tritt die Fiktion nicht ein.

Kennst du einen Mangel bei der Abnahme und nimmst trotzdem ab, musst du dir deine Rechte ausdrücklich vorbehalten (§ 640 Abs. 3 BGB). Ohne Vorbehalt verlierst du für diesen Mangel die Ansprüche auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung. Nach der Abnahme kehrt sich außerdem die Beweislast um: Vorher muss der Unternehmer beweisen, dass sein Werk mangelfrei ist. Danach musst du den Mangel beweisen.

Für das Fristende gilt eine einfache Regel. Eine Fünf-Jahres-Frist ab einer Abnahme am 14. März 2022 endet mit Ablauf des 14. März 2027. Die regelmäßige Verjährung von drei Jahren läuft anders, sie beginnt erst am Ende des Jahres, in dem du von Mangel und Verantwortlichem erfahren hast (§ 199 Abs. 1 BGB).

Was gilt, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde?

Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem du davon erfährst. Sie endet nie vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist. Unabhängig von deiner Kenntnis ist spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs Schluss.

Arglist bedeutet, dass der Unternehmer oder Verkäufer den Mangel kannte oder ihn zumindest für möglich hielt und trotzdem schwieg, obwohl er wusste, dass du ihn nicht kennst und bei Kenntnis anders entschieden hättest. Typisch sind übermalte Feuchteflecken, ein frisch verputzter Kellerraum kurz vor der Besichtigung oder eine bekannte, aber nicht erwähnte Hausschwamm-Sanierung. Fahrlässigkeit reicht nicht, auch grobe nicht.

Ein Beispiel zeigt, wie viel Zeit die Arglist bringt: Du hast ein gebrauchtes Haus mit Übergabe im Mai 2021 gekauft, die Gewährleistung ist ausgeschlossen. Im Oktober 2026 entdeckst du hinter einer Vorsatzschale einen alten, bewusst verdeckten Wasserschaden. Die regelmäßige Frist beginnt am 31. Dezember 2026 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Die Zehn-Jahres-Grenze nach § 199 Abs. 4 BGB greift erst 2031.

Der Haken ist der Beweis. Du musst nachweisen, dass der andere den Mangel kannte. Fotos aus der Bauphase, alte Handwerkerrechnungen, Aussagen früherer Mieter oder Nachbarn und das Gutachten eines Sachverständigen über das Alter eines Schadens sind die üblichen Bausteine. Was ein Sachverständiger dafür leisten kann, erklärt der Beitrag was ein Bausachverständiger macht.

Wichtiger Hinweis

Ob ein Mangel arglistig verschwiegen wurde, ob eine Arbeit als Bauwerksleistung zählt und wann genau eine Abnahme vorlag, entscheiden Gerichte im Einzelfall. Steht ein Fristende innerhalb der nächsten sechs Monate bevor, lass deinen Fall von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht prüfen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Was hält die Verjährung auf und was nicht?

Die Verjährung von Baumängeln stoppen nur Verhandlungen mit dem Unternehmer (§ 203 BGB), ein selbständiges Beweisverfahren oder eine Klage (§ 204 BGB) sowie ein Anerkenntnis (§ 212 BGB). Eine schriftliche Mängelrüge allein hemmt die Frist nach BGB nicht.

Hemmung heißt, dass die Uhr anhält. Die Zeit, in der die Verjährung gehemmt ist, wird nach § 209 BGB nicht mitgezählt. Neubeginn heißt, dass die Uhr komplett von vorn läuft. Diese Unterscheidung entscheidet in der Praxis über Monate.

Maßnahme Wirkung Wie lange
Mängelrüge per Brief, E-Mail oder Einschreiben (BGB-Vertrag) Keine Hemmung Frist läuft weiter
Schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen bei VOB/B-Vertrag Eigene Frist für den gerügten Mangel 2 Jahre ab Zugang, nicht vor Ende der Regelfrist (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B)
Verhandlungen über den Mangel Hemmung Bis eine Seite die Fortsetzung verweigert, Ablauf frühestens 3 Monate danach (§ 203 BGB)
Selbständiges Beweisverfahren oder Klage Hemmung Bis 6 Monate nach Ende des Verfahrens (§ 204 Abs. 2 BGB)
Anerkenntnis durch den Unternehmer Neubeginn Volle Frist ab Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB)

Verhandlungen sind weiter gefasst, als viele denken. Es genügt, dass der Unternehmer auf deine Rüge eingeht, einen Ortstermin anbietet oder sagt, er lasse die Sache prüfen. Ein glattes „Nicht unser Problem“ ist dagegen keine Verhandlung. Halte deshalb jede Reaktion schriftlich fest, mit Datum.

Ein Anerkenntnis kann in einer Nachbesserung liegen, wenn der Unternehmer erkennbar davon ausgeht, zur Beseitigung verpflichtet zu sein. Macht er ausdrücklich „aus Kulanz“ etwas, fehlt dieses Bewusstsein meist. Verlass dich also nicht darauf, dass eine Reparatur die Uhr neu startet.

Beim selbständigen Beweisverfahren stellt ein Gericht den Mangel und seine Ursache durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen fest, ohne dass schon über Geld gestritten wird. Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2023 (VII ZR 881/21) endet die Hemmung für alle Mängel des Verfahrens einheitlich, wenn das gesamte Verfahren abgeschlossen ist. Erst dann laufen die sechs Monate.

Durchgerechnet: Wie sich die Frist bei Verhandlungen verschiebt

Ein angenommener Fall mit einem Einfamilienhaus vom Bauträger:

Datum Ereignis Folge für die Frist
14.03.2022 Abnahme mit Protokoll Fristende ohne weitere Ereignisse: Ablauf 14.03.2027
02.12.2026 Mängelrüge per Einschreiben wegen feuchter Kellerwand Keine Hemmung, Frist läuft weiter
15.01.2027 Bauträger schlägt Ortstermin vor Hemmung beginnt, 58 Tage Restfrist bleiben stehen
30.04.2027 Bauträger lehnt schriftlich jede Haftung ab Hemmung endet. Restfrist 58 Tage ergäbe Ende Juni 2027
30.07.2027 Drei-Monats-Regel des § 203 Satz 2 BGB Tatsächliches Fristende rund 30.07.2027

Ohne die Verhandlungen wäre im März 2027 Schluss gewesen. Mit ihnen hast du bis Ende Juli Zeit, ein selbständiges Beweisverfahren einzuleiten. Reichst du den Antrag rechtzeitig ein, ist die Frist erneut gehemmt, und zwar bis sechs Monate nach Ende des Verfahrens. Rechne in so einer Lage nie auf den letzten Tag. Die genaue Tagesberechnung ist im Streitfall selbst ein Thema für Juristen.

Welche Fehler kosten Bauherren und Käufer ihre Ansprüche?

Die meisten Ansprüche verjähren nicht wegen fehlender Rechte, sondern durch Abwarten: Eigentümer verlassen sich auf eine Mängelrüge, kennen ihr Abnahmedatum nicht oder reparieren selbst, bevor der Mangel dokumentiert ist. Alle drei Fehler lassen sich mit wenig Aufwand vermeiden.

Auf das Einschreiben vertrauen. Der Brief ist wichtig, weil er dem Unternehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung gibt und eine Frist setzt. Die Verjährung hält er nach BGB nicht an. Wer im vierten Jahr nach der Abnahme rügt und dann ein Jahr auf eine Antwort wartet, steht ohne Anspruch da.

Das Abnahmedatum nicht kennen. Such das Abnahmeprotokoll heraus und notiere dir das Datum fünf Jahre später im Kalender. Mach dir zusätzlich eine Erinnerung zwölf Monate vorher. Sinnvoll ist eine gezielte Begehung mit einem Sachverständigen im vierten Jahr, damit versteckte Mängel vor Fristablauf auf dem Tisch liegen.

Selbst reparieren, bevor jemand den Mangel gesehen hat. Die Selbstvornahme auf Kosten des Unternehmers nach § 637 BGB setzt voraus, dass du ihm vorher erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hast. Wer vorher die nasse Wand aufstemmt und abdichten lässt, zerstört oft den Beweis und bleibt auf den Kosten sitzen. Bei Feuchteschäden hilft der Beitrag zur Feuchtigkeit im Keller bei der ersten Einordnung.

Das Gemeinschaftseigentum vergessen. Bei Eigentumswohnungen vom Bauträger gibt es oft zwei Abnahmen, eine für deine Wohnung und eine für Dach, Fassade und Tiefgarage. Ist die Abnahme des Gemeinschaftseigentums über eine unwirksame Klausel gelaufen, hat die Frist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Umständen nie begonnen. Das ist eine der wenigen Konstellationen, in denen alte Mängel noch durchsetzbar sein können.

So gehst du vor, wenn die Frist bald abläuft

Läuft die Verjährung in weniger als sechs Monaten ab, dokumentierst du den Mangel sofort, setzt schriftlich eine Frist zur Beseitigung und klärst mit Anwalt oder Sachverständigem, ob ein selbständiges Beweisverfahren nötig ist. Bei weniger als acht Wochen Restzeit gehört der Antrag zum Gericht.

Die folgende Reihenfolge hat sich bewährt, weil jeder Schritt den nächsten vorbereitet:

  1. Tag 1 bis 3: Mangel fotografieren, mit Datum, Maßstab und Übersichtsbild. Bei Feuchte Messwerte notieren. Abnahmeprotokoll, Vertrag und Schlussrechnung heraussuchen.
  2. Bis Tag 7: Schriftliche Mängelanzeige mit genauer Beschreibung von Ort und Erscheinungsbild, Aufforderung zur Beseitigung und einer angemessenen Frist, im Regelfall zwei bis vier Wochen. Bei VOB/B-Verträgen ist das zugleich das Mängelbeseitigungsverlangen nach § 13 Abs. 5 VOB/B.
  3. Während der Frist: Jede Reaktion des Unternehmers schriftlich festhalten. Bietet er einen Termin an, laufen Verhandlungen, notiere Beginn und Ende.
  4. Nach Fristablauf ohne Ergebnis: Privatgutachten oder direkt ein selbständiges Beweisverfahren. Was ein Privatgutachten kostet, steht im Beitrag zu den Kosten eines Bausachverständigen.
  5. Spätestens acht Wochen vor Fristende: Antrag auf selbständiges Beweisverfahren oder Klage über eine Anwältin oder einen Anwalt einreichen, damit die Zustellung sicher vor Ablauf erfolgt.

Ein Wort zum Aufwand: Ein Beweisverfahren kostet Gerichtsgebühren und den Gerichtsgutachter, die du zunächst vorschießt. Bei einem Riss im Putz für ein paar hundert Euro lohnt sich das nicht. Bei einer undichten Bodenplatte, einem fehlerhaften Dachaufbau oder Schimmel in mehreren Räumen fast immer, zumal der Sachverständige die Ursache feststellt, auf die du später deinen Anspruch stützt. Bei Schimmel lohnt sich ein Blick in den Beitrag zum Schimmelgutachten.

Meine Einschätzung

Die Fünf-Jahres-Frist reicht für die meisten Baumängel, wenn du sie aktiv nutzt. Wer ein neues Haus gebaut hat, sollte im vierten Jahr nach der Abnahme eine Begehung durch einen unabhängigen Sachverständigen einplanen. Das kostet einen überschaubaren Betrag und findet genau die Mängel, die erst nach ein paar Wintern sichtbar werden: Risse, Feuchte an Anschlüssen, Probleme an Fenstern und Dachrändern.

Beim gebrauchten Haus mit Gewährleistungsausschluss sieht es anders aus. Dort bringt dir die Verjährungsfrist wenig, weil fast nur Arglist bleibt, und die ist schwer zu beweisen. Investiere dein Geld bei Bestandsimmobilien lieber in eine gründliche Prüfung vor dem Kauf als in einen Rechtsstreit danach. Ein Prozess wegen Arglist lohnt sich nur, wenn du handfeste Belege hast und der Schaden deutlich fünfstellig ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bauwerksmängel verjähren nach § 634a BGB in 5 Jahren ab Abnahme, kleinere Arbeiten in 2 Jahren.
  • Beim Hauskauf gelten 5 Jahre ab Übergabe, meist ist die Gewährleistung aber ausgeschlossen. Dann bleibt nur Arglist oder Garantie (§ 444 BGB).
  • Arglistig verschwiegene Mängel verjähren 3 Jahre ab Jahresende der Kenntnis, nie vor Ablauf der 5 Jahre und spätestens nach 10 Jahren.
  • Eine Mängelrüge hemmt die Verjährung nach BGB nicht. Verhandlungen (plus 3 Monate) und ein Beweisverfahren (plus 6 Monate nach Ende) tun es.
  • Notiere dein Abnahmedatum und plane im vierten Jahr eine Begehung mit einem Sachverständigen.

Häufige Fragen zur Verjährung von Baumängeln

Wann verjährt ein versteckter Baumangel?

Genauso wie ein sichtbarer: fünf Jahre nach der Abnahme. Auf den Zeitpunkt der Entdeckung kommt es nicht an. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Unternehmer den Mangel kannte und arglistig verschwiegen hat. Dann läuft eine neue Drei-Jahres-Frist ab Ende des Jahres, in dem du ihn entdeckst.

Wie lange haftet ein Handwerker für seine Arbeit?

Bei Arbeiten am Bauwerk wie Dach, Heizung, Fenstern oder Abdichtung fünf Jahre ab Abnahme, bei Reparaturen und Wartung ohne wesentliche Bedeutung für das Gebäude zwei Jahre. Hat er die VOB/B wirksam vereinbart, können es vier Jahre sein. Gegenüber Verbrauchern ist diese Verkürzung aber oft unwirksam.

Wer muss einen Baumangel beweisen?

Bis zur Abnahme muss der Unternehmer beweisen, dass sein Werk mangelfrei ist. Nach der Abnahme liegt die Beweislast bei dir. Du musst zeigen, dass ein Mangel vorliegt und er auf die Leistung des Unternehmers zurückgeht. Fotos, Protokolle und ein Sachverständigengutachten sind dafür die wichtigsten Mittel.

Kann ich nach Ablauf der Frist noch etwas tun?

Nur in Ausnahmefällen. Prüfe, ob die Abnahme wirksam war, ob Verhandlungen die Frist gehemmt haben oder ob Arglist vorliegt. Hat der Unternehmer die Verjährungseinrede nicht erhoben, kann er trotzdem zahlen oder nachbessern. Ein Anspruch darauf besteht dann aber nicht mehr.

Gilt die Fünf-Jahres-Frist auch für eine Eigentumswohnung?

Ja, beim Kauf vom Bauträger gilt für Mängel an der Wohnung und am Gemeinschaftseigentum Werkvertragsrecht mit fünf Jahren ab Abnahme. Kaufst du eine gebrauchte Wohnung von einem Privatverkäufer, gilt Kaufrecht, meist mit Gewährleistungsausschluss wie beim gebrauchten Haus.

Quellen

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 634a Verjährung der Mängelansprüche (Werkvertrag), gesetze-im-internet.de, Stand Oktober 2026
  • BGB, §§ 438 und 444, Verjährung der Mängelansprüche beim Kauf und Haftungsausschluss, gesetze-im-internet.de, Stand Oktober 2026
  • BGB, §§ 195, 199, 203, 204, 209 und 212, regelmäßige Verjährung, Hemmung und Neubeginn, gesetze-im-internet.de, Stand Oktober 2026
  • BGB, §§ 637, 640 und 650u, Selbstvornahme, Abnahme einschließlich fiktiver Abnahme, Bauträgervertrag, gesetze-im-internet.de, Stand Oktober 2026
  • BGB, § 309 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. ff, Unwirksamkeit von AGB-Klauseln zur Erleichterung der Verjährung, gesetze-im-internet.de, Stand Oktober 2026
  • Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B), Ausgabe 2016, § 13 Abs. 4 und 5, Mängelansprüche
  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Juni 2023, VII ZR 881/21, einheitliches Ende der Hemmung im selbständigen Beweisverfahren, berichtet von beck-aktuell, abgerufen Oktober 2026