Nießbrauch: Bedeutung, Berechnung und die Nachteile

Nießbrauch heißt: Du darfst eine Immobilie, die einem anderen gehört, nutzen und ihre Erträge behalten, also selbst darin wohnen oder sie vermieten. Eltern behalten sich dieses Recht meist vor, wenn sie ihr Haus an die Kinder verschenken. Das spart Schenkungsteuer, hat aber handfeste Nachteile.

Kurz zusammengefasst

Der Nießbrauch ist ein dingliches Recht nach §§ 1030 ff. BGB und steht in Abteilung II des Grundbuchs. Der Nießbraucher trägt die laufenden Kosten und die gewöhnliche Instandhaltung, der Eigentümer die großen Reparaturen. Das Recht endet mit dem Tod des Berechtigten und lässt sich nicht verkaufen oder vererben.

Steuerlich mindert der Kapitalwert des Nießbrauchs den Wert der Schenkung. Seit dem 1. Januar 2026 gelten neue Vervielfältiger auf Basis der Sterbetafel 2022/2024. Der größte Haken: Die Zehnjahresfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche beginnt bei einem vorbehaltenen Nießbrauch nicht zu laufen.

Was Nießbrauch bei einer Immobilie bedeutet

Beim Nießbrauch fallen Eigentum und Nutzung auseinander. Der Eigentümer steht im Grundbuch, der Nießbraucher bewohnt oder vermietet das Haus und kassiert die Miete. Das Recht wird notariell bestellt, in Abteilung II eingetragen und erlischt nach § 1061 BGB mit dem Tod des Berechtigten.

Der Klassiker sieht so aus: Die Eltern übertragen ihr Haus zu Lebzeiten auf die Tochter und lassen sich im selben Vertrag den Nießbrauch eintragen. Juristen nennen das Vorbehaltsnießbrauch. Für die Eltern ändert sich im Alltag fast nichts. Sie wohnen weiter dort, vermieten die Einliegerwohnung und bekommen die Miete aufs eigene Konto. Die Tochter ist Eigentümerin, hat aber bis zum Tod der Eltern praktisch nichts davon außer der Sicherheit, dass das Haus einmal ihr gehört.

Seltener ist der umgekehrte Fall, der Zuwendungsnießbrauch. Hier behält der Eigentümer das Haus und räumt einem anderen das Nutzungsrecht ein, etwa der Lebensgefährtin, die mit im Haus wohnt und abgesichert sein soll, während das Eigentum später an die Kinder geht.

Zwei Eigenschaften überraschen viele. Der Nießbrauch ist nach § 1059 BGB nicht übertragbar, du kannst ihn also weder verkaufen noch vererben. Die Ausübung darfst du aber einem anderen überlassen, deshalb kann der Nießbraucher vermieten. Und weil das Recht im Grundbuch steht, wirkt es gegen jeden: Verkauft die Tochter das Haus, übernimmt der Käufer den Nießbrauch mit.

Vom Wohnrecht unterscheidet sich der Nießbrauch vor allem im Umfang. Wer ein Wohnrecht hat, darf nur selbst wohnen. Wer den Nießbrauch hat, zieht alle Nutzungen aus dem Objekt, darf also auch vermieten, und trägt dafür deutlich mehr Kosten.

Wer beim Nießbrauch welche Kosten trägt

Grob gilt: Laufende Kosten, Grundsteuer, Versicherung und kleine Reparaturen zahlt der Nießbraucher, große Erneuerungen wie ein neues Dach betreffen den Eigentümer. So steht es in §§ 1041, 1045 und 1047 BGB. Im Vertrag darf man davon abweichen, und genau das sollte man tun.

Die gesetzliche Verteilung klingt klar, ist es im Streitfall aber nicht. § 1041 BGB verpflichtet den Nießbraucher nur zu Ausbesserungen, die zur „gewöhnlichen Unterhaltung“ gehören. Ob eine neue Heizung noch gewöhnlich ist oder schon außergewöhnlich, darüber streiten Familien regelmäßig. Und das Gesetz sagt nirgends, dass der Eigentümer die großen Arbeiten bezahlen muss. Es regelt nur, dass der Nießbraucher sie nicht schuldet. Ohne Vereinbarung kann es passieren, dass keiner das undichte Dach reparieren will.

Kostenart Wer zahlt nach Gesetz Grundlage
Grundsteuer, Müll, Abwasser, Straßenreinigung Nießbraucher § 1047 BGB
Gebäudeversicherung Nießbraucher (für die Dauer des Nießbrauchs) § 1045 BGB
Zinsen für Grundschulden, die bei Bestellung schon eingetragen waren Nießbraucher § 1047 BGB
Tilgung dieser Darlehen Eigentümer § 1047 BGB (nur Zinsen erfasst)
Schönheitsreparaturen, Wartung, kleinere Reparaturen Nießbraucher § 1041 BGB
Dach, Fassade, Heizungstausch, Fenster komplett nicht Nießbraucher; Pflicht des Eigentümers nicht ausdrücklich geregelt § 1041 Satz 2 BGB
Außerordentliche öffentliche Lasten (z. B. Erschließungsbeiträge) Eigentümer § 1047 BGB

Wichtig für Eltern, die das Haus noch finanzieren: Die Zinsen einer bestehenden Grundschuld trägt der Nießbraucher, die Tilgung bleibt am neuen Eigentümer hängen. Wenn das nicht gewollt ist, muss es anders in den Vertrag.

Expert Insight

  • Lass im Übergabevertrag eine konkrete Kostenliste festhalten, statt auf das Gesetz zu verweisen. Bewährt hat sich die Formulierung, dass der Nießbraucher auch außergewöhnliche Ausbesserungen trägt (sogenannter Bruttonießbrauch), wenn die Eltern das Geld haben und das Haus ohnehin wie ihr eigenes behandeln.
  • Soll der Eigentümer zahlen, gehört ein Betrag oder eine Grenze in den Vertrag, etwa „Reparaturen über 3.000 Euro im Einzelfall“. Mit so einer Grenze lässt sich im Streit arbeiten, mit „gewöhnlicher Unterhaltung“ kaum.

So berechnest du den Wert des Nießbrauchs

Der steuerliche Kapitalwert ergibt sich aus Jahreswert mal Vervielfältiger. Der Jahreswert ist die ortsübliche Miete beziehungsweise der Reinertrag, der Vervielfältiger hängt von Alter und Geschlecht ab. Für Stichtage ab 1. Januar 2026 gilt die Tabelle aus dem BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2025.

Den Jahreswert bestimmst du nach § 15 BewG. Wohnen die Eltern selbst im Haus, zählt der übliche Mittelpreis am Ort, praktisch also die Miete, die man für vergleichbaren Wohnraum zahlen würde. Ist das Haus vermietet, nimmst du den Ertrag, der voraussichtlich im Durchschnitt erzielt wird. Den Mietspiegel deiner Gemeinde oder die Vergleichsmieten aus dem Grundstücksmarktbericht des Gutachterausschusses kannst du dafür heranziehen.

Nach oben gibt es einen Deckel. § 16 BewG begrenzt den Jahreswert auf den Steuerwert der Immobilie geteilt durch 18,6. Bei einem Haus mit 650.000 Euro Grundbesitzwert liegt die Grenze bei rund 34.946 Euro im Jahr. Der Deckel greift also nur, wenn die Miete im Verhältnis zum Steuerwert sehr hoch ist, etwa wenn der Grundbesitzwert niedrig angesetzt wurde.

Die Vervielfältiger berechnet das Bundesfinanzministerium nach § 14 BewG mit einem festen Zinssatz von 5,5 Prozent und der aktuellen Sterbetafel des Statistischen Bundesamts. Die Sterbetafel 2022/2024 wurde am 22. Juli 2025 veröffentlicht. Die Tabelle zeigt, was ein Nießbrauch mit 1.000 Euro Monatswert, also 12.000 Euro im Jahr, steuerlich wert ist:

Alter des Nießbrauchers Vervielfältiger Mann Kapitalwert Mann Vervielfältiger Frau Kapitalwert Frau
60 12,798 153.576 € 13,832 165.984 €
65 11,444 137.328 € 12,583 150.996 €
70 9,938 119.256 € 11,107 133.284 €
75 8,282 99.384 € 9,393 112.716 €
80 6,509 78.108 € 7,490 89.880 €
85 4,743 56.916 € 5,512 66.144 €

Maßgeblich ist das vollendete Lebensalter am Tag der Schenkung. Eine 70-jährige Frau hat laut Tabelle noch eine durchschnittliche Lebenserwartung von 16,86 Jahren, ein gleichaltriger Mann von 14,18 Jahren. Daraus erklärt sich der Unterschied in den Faktoren. Behalten sich beide Eltern den Nießbrauch vor und soll er bis zum Tod des Letztversterbenden laufen, rechnet das Finanzamt nach § 14 Abs. 3 BewG mit dem Alter der Person, die den höheren Vervielfältiger hat. In der Praxis ist das meist die jüngere Ehefrau.

Rechenbeispiel: Wie viel Schenkungsteuer der Nießbrauch spart

Eine 70-jährige Mutter verschenkt ihr Haus mit 650.000 Euro Steuerwert an ihre Tochter und behält den Nießbrauch, Jahreswert 18.000 Euro. Ohne Nießbrauch fallen 27.500 Euro Schenkungsteuer an, mit Nießbrauch nur 3.500 Euro. Die Ersparnis beträgt 24.000 Euro.

Die Rechnung im Einzelnen, mit den Steuersätzen aus § 19 ErbStG und dem Freibetrag für Kinder von 400.000 Euro nach § 16 ErbStG:

Schritt Ohne Nießbrauch Mit Nießbrauch
Steuerwert des Hauses 650.000 € 650.000 €
Kapitalwert Nießbrauch (18.000 € × 11,107) 0 € − 199.926 €
Bereicherung 650.000 € 450.074 €
Freibetrag Kind − 400.000 € − 400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet) 250.000 € 50.000 €
Steuersatz Klasse I 11 % 7 %
Schenkungsteuer 27.500 € 3.500 €

Ein Punkt fehlt in fast allen Ratgebern: Stirbt die Mutter früh, holt sich das Finanzamt einen Teil zurück. § 14 Abs. 2 BewG sieht für jede Altersgruppe eine Frist vor. Bei einem Alter von mehr als 65 bis 70 Jahren sind es 6 Jahre. Endet der Nießbrauch innerhalb dieser Zeit durch Tod, wird die Steuer nach der tatsächlichen Laufzeit berichtigt. Weil für die Tochter eine Last weggefallen ist, braucht das Finanzamt dafür nicht einmal einen Antrag (§ 14 Abs. 2 Satz 3 BewG).

Im Beispiel: Die Mutter stirbt nach 4 Jahren. Abziehbar sind dann nur noch 4 × 18.000 Euro, also 72.000 Euro. Der steuerpflichtige Erwerb steigt auf 178.000 Euro, die Steuer auf 19.580 Euro. Die Tochter muss 16.080 Euro nachzahlen. Wer das Geld beim Schenken nicht im Blick hat, bekommt den Bescheid in einer Phase, in der ohnehin die Beerdigung und der Nachlass zu regeln sind.

Alter bei der Schenkung Berichtigung, wenn der Nießbrauch endet innerhalb von
bis 30 Jahre 10 Jahren
über 30 bis 50 9 Jahren
über 50 bis 60 8 Jahren
über 60 bis 65 7 Jahren
über 65 bis 70 6 Jahren
über 70 bis 75 5 Jahren
über 75 bis 80 4 Jahren
über 80 bis 85 3 Jahren
über 85 bis 90 2 Jahren
über 90 1 Jahr

Noch ein Detail für die Planung: Der Steuerwert des Hauses ist nicht automatisch der Marktwert. Liegt der Wert, den das Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ansetzt, deutlich über dem, was du am Markt erzielen würdest, lohnt ein Verkehrswertgutachten. Was so ein Gutachten typischerweise kostet, steht im Beitrag Was kostet ein Immobiliengutachten?.

Wichtiger Hinweis

Die Zahlen im Beispiel sind vereinfacht. Das Finanzamt kann den Jahreswert anders ansetzen, etwa wenn es Kosten berücksichtigt, die der Nießbraucher laut Vertrag trägt, und frühere Schenkungen der letzten zehn Jahre werden nach § 14 ErbStG hinzugerechnet. Rechne deinen Fall vor dem Notartermin mit einem Steuerberater durch. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Die Nachteile des Nießbrauchs

Der Nießbrauch blockiert die Immobilie. Verkaufen oder beleihen lässt sie sich kaum, die Zehnjahresfrist beim Pflichtteil läuft nicht an, und das Sozialamt kann bei Pflegebedürftigkeit der Eltern die Schenkung zehn Jahre lang zurückfordern. Für den Eigentümer gibt es bis zum Tod der Eltern keine Erträge.

Der Pflichtteil der Geschwister bleibt offen

Viele Eltern verschenken früh, damit Geschwister später weniger Pflichtteilsergänzung verlangen können. Nach § 2325 Abs. 3 BGB schmilzt eine Schenkung jedes Jahr um ein Zehntel ab und zählt nach zehn Jahren gar nicht mehr. Bei einem vorbehaltenen Nießbrauch beginnt diese Frist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht, weil die Eltern den Genuss des Hauses nicht wirklich aufgegeben haben (BGH, Urteil vom 27. April 1994, IV ZR 132/93). Wer beides will, Steuer sparen und Pflichtteil drücken, muss sich entscheiden.

Das Sozialamt kann zehn Jahre lang zurückgreifen

Wird die Mutter innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung bedürftig, etwa weil die Pflegeheimkosten die Rente übersteigen, kann sie das Geschenk nach § 528 BGB zurückfordern. Diesen Anspruch leitet das Sozialamt häufig auf sich über. Ausgeschlossen ist er erst nach Ablauf der zehn Jahre aus § 529 BGB. Der Nießbrauch ändert an dieser Frist nichts.

Verkaufen und Beleihen wird schwierig

Ein Haus mit eingetragenem Nießbrauch kauft kaum jemand zu einem vernünftigen Preis, denn der Käufer bekommt zwar das Eigentum, aber auf unbestimmte Zeit keine Nutzung. Banken sehen es ähnlich. Ein Darlehen auf die belastete Immobilie gibt es meist nur, wenn der Nießbraucher im Rang hinter die neue Grundschuld zurücktritt, und das muss er nicht. Zieht die Mutter später ins Heim und soll das Haus verkauft werden, braucht es ihre Mitwirkung oder die eines Betreuers.

Steuerlich bleibt beim neuen Eigentümer wenig

Ist das Haus vermietet, versteuert der Nießbraucher die Mieten. Der Eigentümer hat keine Einnahmen und kann deshalb auch keine Abschreibung oder Reparaturkosten absetzen. Beim Vorbehaltsnießbrauch darf der Nießbraucher die Abschreibung in der Regel weiterführen (BMF-Schreiben zur Behandlung des Nießbrauchs bei Vermietung vom 30. September 2013). Bezahlt die Tochter freiwillig eine teure Sanierung, verpufft das steuerlich.

Wann sich ein Nießbrauch lohnt und wann nicht

Ein Nießbrauch lohnt sich, wenn der Wert der Schenkung deutlich über dem Freibetrag liegt und die Eltern das Haus weiter selbst nutzen oder die Miete brauchen. Liegt der Wert unter dem Freibetrag oder ist das Ziel, Pflichtteile zu reduzieren, schadet er eher, als dass er hilft.

Deine Situation Empfehlung
Hauswert pro Kind unter 400.000 €, keine anderen Schenkungen in den letzten zehn Jahren Nießbrauch bringt steuerlich nichts. Ein Wohnrecht reicht meist zur Absicherung und belastet weniger.
Hauswert deutlich über dem Freibetrag, Eltern wohnen selbst darin Vorbehaltsnießbrauch ist sinnvoll. Kostenverteilung und Rückforderungsrechte vertraglich regeln.
Eltern brauchen die Mieteinnahmen als Altersvorsorge Nießbrauch statt Wohnrecht, weil nur er die Vermietung abdeckt.
Hauptziel ist, Pflichtteilsansprüche von Geschwistern zu senken Kein Nießbrauch, sonst läuft die Zehnjahresfrist nicht. Andere Gestaltung mit Anwalt prüfen.
Absehbar ist ein Verkauf in wenigen Jahren, etwa wegen Umzug ins Heim Lieber nicht übertragen oder den Verkauf vertraglich vorbereiten. Ein Nießbrauch erschwert ihn erheblich.
Ein Elternteil ist sehr alt oder schwer krank Steuervorteil klein, Nachzahlungsrisiko nach § 14 Abs. 2 BewG hoch. Genau durchrechnen lassen.
Meine Einschätzung

Der Nießbrauch ist ein gutes Werkzeug für genau einen Fall: Eltern mit einem Haus, das deutlich mehr wert ist als die Freibeträge der Kinder, und die es bis zum Lebensende selbst nutzen wollen. Dann spart er spürbar Steuer, oft fünfstellig.

In allen anderen Fällen wird er überschätzt. Wer nur absichern will, dass die Eltern wohnen bleiben dürfen, fährt mit einem Wohnrecht einfacher. Und wer die Schenkung vor allem macht, um Geschwister beim Pflichtteil außen vor zu lassen, erreicht mit dem Nießbrauch das Gegenteil.

Eintragung, Löschung und typische Fehler im Vertrag

Der Nießbrauch entsteht durch Einigung und Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs. Das Grundbuchamt berechnet dafür eine volle Gebühr aus dem Wert des Rechts (GNotKG, KV 14121). Die Löschung nach dem Tod kostet beim Grundbuchamt pauschal 25 Euro (KV 14143), wenn der Vertrag sie vorbereitet hat.

Mit „vorbereitet“ ist die Löschungserleichterung nach § 23 Abs. 2 GBO gemeint. Steht im Grundbuch, dass zur Löschung der Nachweis des Todes genügt, reicht später die Sterbeurkunde. Fehlt dieser Vermerk, brauchst du im ersten Jahr nach dem Tod die Bewilligung der Erben des Nießbrauchers, und das sind oft dieselben Geschwister, mit denen es gerade Streit ums Erbe gibt. Wie die Notar- und Grundbuchgebühren bei Immobiliengeschäften generell zusammenkommen, erklärt der Beitrag zu den Notarkosten beim Hauskauf.

Die folgenden Fehler kommen in Übergabeverträgen häufig vor. Jeder lässt sich beim Notartermin mit wenigen Sätzen vermeiden:

  • Keine Kostenregelung: Der Vertrag verweist nur aufs Gesetz. Beim ersten großen Schaden beginnt der Streit, wer zahlt.
  • Kein Löschungsvermerk: Ohne Klausel nach § 23 Abs. 2 GBO hängt die Löschung von der Zustimmung der Erben ab.
  • Falscher Rang: Der Nießbrauch steht hinter einer Grundschuld. Kommt es zur Zwangsversteigerung, kann er untergehen. Er sollte an erster Rangstelle stehen.
  • Kein Rückforderungsrecht: Für den Fall, dass das Kind vor den Eltern stirbt, insolvent wird oder das Haus ohne Zustimmung verkauft, fehlt ein vertragliches Rücktrittsrecht samt Rückauflassungsvormerkung.
  • Veraltete Faktoren: Die Steuerberechnung im Vorfeld arbeitet mit der alten Vervielfältiger-Tabelle. Für Schenkungen ab 1. Januar 2026 gilt das BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2025.

Steht der Nießbrauch schon im Grundbuch und willst du wissen, wie stark er den Wert drückt, hilft ein Blick darauf, wie der Wert einer Immobilie ermittelt wird.

Expert Insight

  • Der steuerliche Kapitalwert und der Abschlag im Verkehrswertgutachten sind zwei verschiedene Zahlen. Das Finanzamt rechnet starr mit 5,5 Prozent Zins. Ein Sachverständiger bewertet das belastete Grundstück nach § 47 ImmoWertV über die wirtschaftlichen Nachteile und nimmt dafür in der Regel den Liegenschaftszinssatz des örtlichen Gutachterausschusses.
  • Liegt dieser Zinssatz unter 5,5 Prozent, was bei Ein- und Zweifamilienhäusern in vielen Grundstücksmarktberichten der Fall ist, fällt der Abschlag höher aus als der steuerliche Kapitalwert. Das spielt eine Rolle, wenn Geschwister ausgezahlt werden oder das belastete Haus verkauft werden soll.
Das Wichtigste in Kürze

  • Nießbrauch erlaubt Wohnen und Vermieten, ist nicht übertragbar und endet mit dem Tod (§§ 1059, 1061 BGB).
  • Kapitalwert = Jahreswert × Vervielfältiger. Für 2026 gelten die Faktoren aus dem BMF-Schreiben vom 21.10.2025, bei einer 70-jährigen Frau 11,107.
  • Der Jahreswert ist auf Steuerwert ÷ 18,6 begrenzt (§ 16 BewG).
  • Stirbt der Nießbraucher innerhalb der Frist aus § 14 Abs. 2 BewG, wird die Schenkungsteuer nachträglich erhöht.
  • Beim Vorbehaltsnießbrauch läuft die Zehnjahresfrist für den Pflichtteil nicht an, die Rückforderung durch das Sozialamt bleibt zehn Jahre möglich.
  • Kostenverteilung, erster Rang und Löschungserleichterung gehören immer in den Vertrag.

Häufige Fragen zum Nießbrauch

Kann der Nießbraucher den Eigentümer aus dem Haus werfen?

Ja, wenn der Eigentümer dort ohne eigenes Recht wohnt. Der Nießbraucher hat nach § 1036 BGB das Recht zum Besitz der ganzen Immobilie. Wohnt die Tochter mit im Haus der Eltern, braucht sie dafür eine Vereinbarung, zum Beispiel einen Mietvertrag oder eine Regelung im Übergabevertrag.

Wer zahlt die Grundsteuer beim Nießbrauch?

Der Nießbraucher. § 1047 BGB verpflichtet ihn, die laufenden öffentlichen Lasten zu tragen, dazu gehören Grundsteuer, Müll- und Abwassergebühren. Der Bescheid geht zwar oft an den Eigentümer, im Innenverhältnis muss der Nießbraucher den Betrag aber erstatten, sofern der Vertrag nichts anderes sagt.

Was kostet die Löschung eines Nießbrauchs?

Beim Grundbuchamt fallen 25 Euro an (GNotKG, KV 14143). Ist eine Löschungserleichterung eingetragen, reicht nach dem Tod die Sterbeurkunde. Verzichtet der Nießbraucher zu Lebzeiten, braucht es eine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung, für die zusätzlich Notargebühren anfallen. Ein freiwilliger Verzicht kann außerdem selbst eine Schenkung an den Eigentümer sein.

Lässt sich ein Nießbrauch nachträglich ändern oder befristen?

Ja, wenn Eigentümer und Nießbraucher zustimmen. Änderungen werden notariell vereinbart und im Grundbuch eingetragen. Ein Nießbrauch kann von Anfang an auch befristet sein, etwa auf zehn Jahre. Dann richtet sich der Kapitalwert nach der Laufzeit (§ 13 BewG), höchstens aber nach dem Wert für die Lebenszeit.

Ist ein Nießbrauch für beide Elternteile möglich?

Ja. Üblich ist ein Nießbrauch für beide Eltern als Gesamtberechtigte, der bis zum Tod des Letztversterbenden läuft. Steuerlich zählt dann der höhere Vervielfältiger der beiden. Achte darauf, dass der Vertrag klar regelt, was nach dem Tod des ersten Elternteils gilt.

Quellen

  • Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 21.10.2025, IV D 4 – S 3104/00002/013/003: Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung, Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2026 (Sterbetafel 2022/2024 vom 22.07.2025), abgerufen am 10.10.2026
  • Bewertungsgesetz (BewG), §§ 13, 14, 15, 16, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 10.10.2026
  • Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), §§ 10, 14, 16, 19, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 10.10.2026
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 1030, 1036, 1041, 1045, 1047, 1059, 1061, 528, 529, 2325, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 10.10.2026
  • Grundbuchordnung (GBO), § 23, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 10.10.2026
  • Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), Anlage 1 Kostenverzeichnis, Nr. 14121 und 14143, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 10.10.2026
  • Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021), §§ 46, 47, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 10.10.2026
  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.04.1994, IV ZR 132/93 (Fristbeginn nach § 2325 Abs. 3 BGB bei vorbehaltenem Nießbrauch)
  • Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 30.09.2013 zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Nießbrauchs bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung