Nießbrauch oder Wohnrecht? Die Unterschiede mit Rechenbeispiel

Der Nießbrauch erlaubt dir, eine Immobilie selbst zu bewohnen oder zu vermieten und die Erträge zu behalten. Das Wohnrecht erlaubt nur das eigene Wohnen. Wer Mieteinnahmen braucht oder viel Schenkungsteuer sparen will, nimmt den Nießbrauch. Wer nur sicher wohnen bleiben will, das Wohnrecht.

Kurz zusammengefasst

Beide Rechte stehen in Abteilung II des Grundbuchs, enden mit dem Tod des Berechtigten und lassen sich weder verkaufen noch vererben. Der Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) umfasst alle Nutzungen einschließlich Vermietung. Das Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) erlaubt nur das Wohnen, vermieten darfst du nur, wenn der Eigentümer es gestattet.

Mit dem Umfang wachsen die Pflichten: Der Nießbraucher trägt Grundsteuer, Versicherung und laufende Reparaturen. Der Wohnberechtigte zahlt nach Gesetz deutlich weniger. Steuerlich senkt der Nießbrauch die Schenkungsteuer stärker, beim Pflichtteil und im Pflegefall gibt es Unterschiede, die viele Ratgeber falsch darstellen.

Was Nießbrauch und Wohnrecht wirklich unterscheidet

Der Kern liegt im Umfang. Der Nießbraucher darf das ganze Objekt nutzen, selbst wohnen, vermieten und die Miete behalten. Der Wohnberechtigte darf nur die vereinbarten Räume selbst bewohnen. Daraus folgen fast alle weiteren Unterschiede bei Kosten, Steuern und im Pflegefall.

Im Alltag sagen alle „Wohnrecht“, gemeint ist im Notarvertrag aber fast immer das dingliche Wohnungsrecht nach § 1093 BGB. Es ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit und berechtigt dazu, ein Gebäude oder einen Teil davon unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu nutzen. Der Eigentümer darf diese Räume also nicht mehr betreten oder mitbenutzen. Davon zu unterscheiden ist ein reines Mitbenutzungsrecht und das nur schuldrechtliche Wohnrecht, das bloß im Vertrag steht. Das schuldrechtliche Recht wirkt nicht gegen einen späteren Käufer und taugt zur Absicherung kaum.

Der Nießbrauch geht weiter. Nach § 1030 BGB darf der Berechtigte sämtliche Nutzungen ziehen, also auch Mieten kassieren. Die Ausübung darf er nach § 1059 BGB anderen überlassen, das Recht selbst bleibt aber an seine Person gebunden. Beim Wohnungsrecht regelt § 1092 BGB dasselbe strenger: Überlassen an Dritte nur, wenn der Eigentümer das gestattet. Familienangehörige und Pflegepersonen darf der Wohnberechtigte nach § 1093 Abs. 2 BGB trotzdem aufnehmen.

Ein Wohnrecht lässt sich bequem auf einen Teil des Hauses beschränken, typischerweise die Erdgeschosswohnung plus Mitbenutzung von Garten und Keller. Ein Nießbrauch betrifft meist das ganze Grundstück, möglich ist aber auch ein Bruchteilsnießbrauch an einem Anteil. Diese Frage, ob das Recht das ganze Haus oder nur einen Teil erfasst, entscheidet später beim Pflichtteil über viel Geld.

Merkmal Nießbrauch Wohnungsrecht
Gesetzliche Grundlage §§ 1030 bis 1089 BGB §§ 1090 bis 1093 BGB
Selbst wohnen Ja Ja, in den vereinbarten Räumen
Vermieten Ja, Miete gehört dem Nießbraucher Nur mit Gestattung des Eigentümers
Umfang Meist das ganze Grundstück Oft nur eine Wohnung oder einzelne Räume
Eigentümer darf mitnutzen Nein Nein, in den belasteten Räumen
Übertragbar oder vererbbar Nein (§ 1059, § 1061 BGB) Nein (§ 1092 BGB)
Grundbuch Abteilung II Abteilung II
Wirkung bei Verkauf Käufer muss das Recht übernehmen Käufer muss das Recht übernehmen

Stand: BGB in der Fassung vom Oktober 2026.

Wer bei Nießbrauch und Wohnrecht welche Kosten trägt

Der Nießbraucher zahlt fast alles, was ein Eigentümer im laufenden Betrieb zahlt: Grundsteuer, Gebäudeversicherung, gewöhnliche Reparaturen. Der Wohnberechtigte trägt nach Gesetz nur die gewöhnliche Unterhaltung seiner Räume. Grundsteuer und Versicherung bleiben beim Eigentümer, sofern der Vertrag nichts anderes sagt.

Der Unterschied steckt in einer Verweisung, die selbst manche Notarentwürfe übersehen. § 1093 Abs. 1 Satz 2 BGB erklärt einzelne Nießbrauchsregeln für das Wohnungsrecht für anwendbar, darunter § 1041 BGB zur gewöhnlichen Unterhaltung. Die Vorschriften zur Versicherung (§ 1045) und zu den öffentlichen und privaten Lasten (§ 1047) fehlen in der Liste. Für eine Tochter, die das Haus mit Wohnrecht für die Mutter übernimmt, heißt das ganz praktisch: Sie zahlt Grundsteuer und Gebäudeversicherung, obwohl sie selbst nicht dort wohnt.

Kostenart Nießbrauch (Gesetz) Wohnungsrecht (Gesetz)
Grundsteuer, Müll, Abwasser Nießbraucher (§ 1047 BGB) Eigentümer, da § 1047 nicht gilt
Gebäudeversicherung Nießbraucher (§ 1045 BGB) Eigentümer
Kleine Reparaturen, Wartung Nießbraucher (§ 1041 BGB) Wohnberechtigter für seine Räume (§ 1093 i. V. m. § 1041 BGB)
Dach, Heizungstausch, Fassade Nicht geschuldet, Streitpunkt Nicht geschuldet, Streitpunkt
Strom, Heizung, Wasser Nießbraucher Gesetzlich nicht geregelt, unbedingt vertraglich festlegen
Zinsen für Grundschulden Nießbraucher (§ 1047 BGB) Eigentümer

Abweichende Vereinbarungen im Übergabevertrag gehen dem Gesetz vor. Stand: Oktober 2026.

Bei den großen Reparaturen sind beide Rechte gleich lückenhaft. Das Gesetz sagt nur, dass der Berechtigte sie nicht schuldet. Es sagt nicht, dass der Eigentümer zahlen muss. Ohne Regelung kann ein kaputter Heizkessel also monatelang zum Familienstreit werden, bei dem niemand verpflichtet ist. Welche Kostenregeln sich beim Nießbrauch im Detail bewährt haben, steht im Beitrag Nießbrauch: Bedeutung, Berechnung, Nachteile.

Expert Insight

  • Lass im Vertrag eine Kostenliste aufnehmen, die jede Position einer Seite zuordnet, inklusive Heizungstausch und Dach. Ein Verweis „nach den gesetzlichen Bestimmungen“ ist beim Wohnrecht fast immer zu wenig.
  • Vereinbart ihr, dass die Wohnberechtigte Nebenkosten zahlt, dann legt einen Verteilerschlüssel fest, etwa nach Wohnfläche. In Zweifamilienhäusern ohne getrennte Zähler entsteht sonst jedes Jahr dieselbe Diskussion.
  • Für die Wertermittlung zählt das Recht doppelt: Ein Gutachter zieht es als wirtschaftlichen Nachteil vom Verkehrswert ab (§ 47 ImmoWertV), das Finanzamt rechnet starr nach Bewertungsgesetz. Beide Zahlen weichen fast immer voneinander ab.

Rechenbeispiel: So viel Schenkungsteuer macht der Unterschied

Das Finanzamt zieht den Kapitalwert des vorbehaltenen Rechts vom Wert des Hauses ab. Weil der Nießbrauch auch Mieteinnahmen umfasst, ist sein Jahreswert höher als der eines Wohnrechts an einer einzelnen Wohnung. Im Beispiel unten spart der Nießbrauch knapp 10.000 Euro Steuer gegenüber dem Wohnrecht.

Der Fall: Eine verwitwete Mutter, 75 Jahre alt, überträgt ihr Zweifamilienhaus auf ihre Tochter. Das Finanzamt setzt den Grundbesitzwert mit 600.000 Euro an. Die Mutter wohnt im Erdgeschoss, die ortsübliche Miete dafür läge bei 900 Euro im Monat. Das Obergeschoss ist vermietet und bringt nach den Kosten, die die Mutter trägt, 750 Euro im Monat.

Die Rechnung folgt drei Schritten. Erst den Jahreswert bestimmen: beim Wohnrecht die ersparte Miete für die eigene Wohnung, beim Nießbrauch zusätzlich den Reinertrag aus der Vermietung. Nach § 16 BewG darf der Jahreswert höchstens den Grundbesitzwert geteilt durch 18,6 betragen, hier also 32.258 Euro. Dann den Jahreswert mit dem Vervielfältiger multiplizieren. Für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2026 gilt das BMF-Schreiben vom 21.10.2025, für eine 75-jährige Frau beträgt der Faktor 9,393, für einen 75-jährigen Mann 8,282. Zum Schluss den Kapitalwert abziehen, den Freibetrag von 400.000 Euro für Kinder nach § 16 ErbStG anwenden und die Steuer nach § 19 ErbStG berechnen.

Schritt Ohne Vorbehalt Wohnrecht Erdgeschoss Nießbrauch ganzes Haus
Jahreswert 0 € 10.800 € 19.800 €
× Vervielfältiger (Frau, 75) 9,393 9,393
Kapitalwert des Rechts 0 € 101.444 € 185.981 €
Steuerlicher Wert der Schenkung 600.000 € 498.556 € 414.019 €
minus Freibetrag Kind 400.000 € 400.000 € 400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet) 200.000 € 98.500 € 14.000 €
Steuersatz Klasse I 11 % 11 % 7 %
Schenkungsteuer 22.000 € 10.835 € 980 €

Eigene Berechnung nach §§ 14, 16 BewG, §§ 10, 16, 19 ErbStG und BMF-Schreiben vom 21.10.2025. Vereinfacht, ohne frühere Schenkungen der letzten zehn Jahre. Stand: Oktober 2026.

Der Nießbrauch spart hier 9.855 Euro gegenüber dem Wohnrecht. Der Preis dafür sind die Mieteinnahmen aus dem Obergeschoss, die bis zum Tod der Mutter bei ihr bleiben. Die Tochter bekommt sie beim Wohnrecht sofort, muss sie dann aber auch selbst versteuern. Sie setzt die Abschreibung der Mutter für das Obergeschoss fort (§ 11d EStDV). Beim Nießbrauch versteuert die Mutter die Miete und darf als Vorbehaltsnießbraucherin weiter abschreiben, so sieht es der Nießbrauchserlass des BMF vom 30.09.2013 vor.

Je jünger die Berechtigte, desto höher der Faktor und desto größer der Steuereffekt. Bei einem 80-Jährigen schrumpft der Vorteil spürbar. Und liegt der Hauswert unter dem Freibetrag, bringt keines der beiden Rechte steuerlich etwas. Dann entscheiden allein Absicherung und Kosten. Den Grundbesitzwert ermittelt das Finanzamt pauschal. Liegt der echte Wert darunter, kannst du mit einem Verkehrswertgutachten einen niedrigeren Wert nachweisen.

Wichtiger Hinweis

Das Beispiel ist vereinfacht. Das Finanzamt setzt den Jahreswert eigenständig an, bei Ehepaaren mit gemeinsamem Recht gelten besondere Regeln für die Lebensdauer, und Schenkungen der letzten zehn Jahre werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet. Lass deinen Fall vor dem Notartermin durchrechnen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Was passiert, wenn die Eltern ins Pflegeheim müssen

Weder Nießbrauch noch Wohnrecht erlöschen durch den Umzug ins Heim. Der Nießbraucher kann vermieten und die Miete für die Heimkosten einsetzen. Beim Wohnrecht steht die Wohnung leer, solange der Eigentümer keine Vermietung gestattet. Ein „sozialamtsfestes“ Wohnrecht gibt es nicht automatisch.

Hier widersprechen sich die gängigen Ratgeber, deshalb lohnt der Blick in die Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat am 19.01.2007 (V ZR 163/06) entschieden, dass ein Wohnungsrecht nicht schon deshalb erlischt, weil der Berechtigte dauerhaft im Pflegeheim lebt. Ein Geldanspruch gegen den Eigentümer kommt nach dieser Entscheidung nur über eine Anpassung oder Auslegung des Vertrags in Betracht. Am 09.01.2009 (V ZR 168/07) hat der BGH nachgelegt: Vermietet die Eigentümerin die frei gewordene Wohnung, können die Mieterträge der Wohnberechtigten zustehen, und der Sozialhilfeträger durfte diesen Anspruch auf sich überleiten.

Für Familien heißt das: Das Wohnrecht schützt die Kinder nicht sicher vor dem Zugriff des Sozialamts, es macht die Lage nur unklarer. Vermietet der Sohn die Wohnung der Mutter, nachdem sie ins Heim gezogen ist, kann die Miete am Ende bei den Heimkosten landen. Lässt er sie leer stehen, verschenkt er Geld und riskiert trotzdem Streit über einen Ausgleich. Beim Nießbrauch ist die Rechtslage klarer, die Mieteinnahmen sind Einkommen des Nießbrauchers und fließen in die Heimkosten.

Unabhängig vom gewählten Recht kann das Sozialamt bei Bedürftigkeit des Schenkers die Schenkung selbst nach § 528 BGB zurückfordern, solange seit der Übergabe keine zehn Jahre vergangen sind (§ 529 BGB). Weder Nießbrauch noch Wohnrecht ändern etwas an dieser Frist.

Expert Insight

  • Regelt im Vertrag ausdrücklich, was bei dauerhaftem Heimaufenthalt passiert: Darf vermietet werden, wem stehen die Mieten zu, erlischt das Recht? Genau diese Lücke hat in beiden BGH-Fällen den Streit ausgelöst.
  • Eine Klausel, nach der das Wohnungsrecht beim dauerhaften Umzug ins Heim ersatzlos erlischt, ist verbreitet. Ob sie gegenüber dem Sozialhilfeträger Bestand hat, hängt vom Einzelfall ab. Lass sie vom Notar bewusst formulieren und nicht aus einem Musterformular übernehmen.

Pflichtteil und Zehnjahresfrist

Wer das ganze Haus verschenkt und sich den Nießbrauch vorbehält, startet die Zehnjahresfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht. Beim Wohnrecht an nur einem Teil des Hauses kann die Frist dagegen laufen. Wer Geschwister beim Pflichtteil ausgleichen will, fährt mit dem Teil-Wohnrecht oft besser.

Nach § 2325 Abs. 3 BGB schmilzt eine Schenkung für den Pflichtteil jedes Jahr um ein Zehntel ab, nach zehn Jahren zählt sie nicht mehr. Die Frist beginnt aber erst, wenn der Schenker den „Genuss“ des Geschenks tatsächlich aufgegeben hat. Beim vorbehaltenen Nießbrauch ist das nach dem BGH-Urteil vom 27.04.1994 (IV ZR 132/93) nicht der Fall, die Uhr läuft bis zum Tod nicht.

Beim Wohnrecht schaut der BGH genauer hin. Im Urteil vom 29.06.2016 (IV ZR 474/15) hatte sich der Vater ein Wohnungsrecht nur am Erdgeschoss eines dreigeschossigen Hauses vorbehalten, dazu Garten und Garage. Damit war er nicht mehr „Herr im Haus“, die Frist begann mit der Eintragung der Tochter im Grundbuch und war beim Erbfall abgelaufen. Ein Wohnrecht am gesamten Haus wirkt dagegen wie ein Nießbrauch und hält die Frist an. Entscheidend ist immer der Einzelfall.

Welches Recht zu welcher Familie passt

Die Wahl hängt an drei Fragen: Braucht der Übergeber Mieteinnahmen, liegt der Hauswert deutlich über dem Freibetrag, und sollen Geschwister beim Pflichtteil möglichst wenig bekommen? Aus den Antworten ergibt sich fast immer eine klare Richtung, wie die Tabelle zeigt.

Wenn … dann … Begründung
die Eltern nur sicher wohnen bleiben wollen und keine Mieteinnahmen brauchen Wohnungsrecht Weniger Kosten für die Eltern, weniger Streitpotenzial, das Kind kann vermietete Teile selbst nutzen
die Eltern von der Miete einer Einliegerwohnung oder eines Mietshauses leben Nießbrauch Nur er sichert die Mieteinnahmen dauerhaft
der Hauswert pro Kind deutlich über 400.000 Euro liegt Nießbrauch prüfen Höherer Kapitalwert, spürbar weniger Schenkungsteuer
der Hauswert unter dem Freibetrag liegt Wohnungsrecht Steuerlich bringt der Nießbrauch nichts, er belastet nur
der Pflichtteil von Geschwistern abschmelzen soll Wohnungsrecht an einem Teil des Hauses Nur dann kann die Zehnjahresfrist laufen (BGH IV ZR 474/15)
das Kind das Haus bald finanzieren oder umbauen will Wohnungsrecht, eng begrenzt Banken akzeptieren ein begrenztes Wohnrecht leichter als einen Nießbrauch am ganzen Objekt
ein Lebensgefährte ohne Eigentum abgesichert werden soll meist Wohnungsrecht Freibetrag nur 20.000 Euro, kleiner Kapitalwert hält die Steuer niedrig

Der letzte Punkt ist ein Sonderfall, der oft vergessen wird. Wer einem nicht verheirateten Partner ein Recht einräumt, schenkt ihm etwas. Dessen Freibetrag liegt nach § 16 ErbStG bei 20.000 Euro, und schon ein Wohnrecht an einer Wohnung kann darüber liegen. Hier ist das schlankere Recht auch steuerlich das bessere.

Meine Einschätzung

In der Mehrzahl der Familienfälle reicht ein gut formuliertes Wohnungsrecht. Die Eltern wollen bleiben, wo sie sind, und die Kinder sollen nicht für zwanzig Jahre die Grundsteuer für ein Haus zahlen, das sie nicht nutzen dürfen. Ein Wohnrecht nur an der Wohnung der Eltern lässt dem Kind Spielraum und kann beim Pflichtteil helfen.

Der Nießbrauch lohnt sich in zwei Konstellationen: wenn die Eltern auf Mieteinnahmen angewiesen sind oder wenn der Hauswert so hoch ist, dass die Steuerersparnis fünfstellig wird. Er lohnt sich nicht, wenn das Haus ohnehin unter dem Freibetrag liegt oder wenn das Kind das Haus beleihen will. Dann blockiert ein Nießbrauch am ganzen Objekt mehr, als er bringt.

Eintragung, Löschung und die häufigsten Fehler im Vertrag

Beide Rechte werden notariell im Übergabevertrag bestellt und in Abteilung II eingetragen. Nach dem Tod genügt mit Löschungserleichterungsvermerk die Sterbeurkunde, sonst muss ein Jahr gewartet oder die Zustimmung der Erben eingeholt werden. Die meisten Probleme entstehen aber durch Lücken im Vertrag.

Die Kosten für die Eintragung richten sich nach dem Geschäftswert. Für ein Recht auf Lebenszeit bestimmt § 52 Abs. 4 GNotKG ihn nach dem Alter: bis 30 Jahre der 20-fache Jahreswert, bis 50 Jahre der 15-fache, bis 70 Jahre der 10-fache, darüber der 5-fache. Bei der 75-jährigen Mutter mit 10.800 Euro Jahreswert ergibt das 54.000 Euro Geschäftswert für das Wohnrecht. Die Gebühr dafür fällt im Verhältnis zu den übrigen Notarkosten der Übergabe meist gering aus.

Die Löschung nach dem Tod kostet beim Grundbuchamt eine Festgebühr (GNotKG Kostenverzeichnis Nr. 14143). Umständlich wird es, wenn der Vermerk nach § 23 Abs. 2 GBO fehlt: Dann sperrt das Gesetz die Löschung allein mit Sterbeurkunde für ein Jahr, weil theoretisch noch Rückstände bestehen könnten. Wer in dieser Zeit verkaufen will, braucht die Bewilligung sämtlicher Erben.

Typische Fehler und wie du sie vermeidest

  • Kostenverteilung offengelassen: Beim Wohnrecht zahlt der Eigentümer sonst Grundsteuer und Versicherung. Schreib eine vollständige Liste in den Vertrag.
  • Kein Heimfall geregelt: Ohne Klausel zu Vermietung und Mieterträgen bei Heimaufenthalt ist Streit mit dem Sozialamt programmiert.
  • Räume ungenau beschrieben: „Das Erdgeschoss“ reicht nicht, wenn Keller, Garage und Garten mitgenutzt werden sollen. Ein Lageplan als Anlage beugt Streit vor.
  • Löschungserleichterung vergessen: Ein Satz im Vertrag erspart den Erben später das Sperrjahr.
  • Rangfolge nicht bedacht: Steht das Recht vor der Grundschuld der Bank, verlangt die Bank für eine spätere Finanzierung oft einen Rangrücktritt. Das klärst du am besten vor der Beurkundung.

Wie stark ein eingetragenes Recht den Verkaufswert drückt, zeigt ein Gutachten. Was das kostet, steht im Beitrag Was kostet ein Immobiliengutachten?.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nießbrauch erlaubt Wohnen und Vermieten, das Wohnungsrecht nur das Wohnen. Vermieten beim Wohnrecht nur mit Gestattung (§ 1092 BGB).
  • Beim Wohnrecht zahlt nach Gesetz der Eigentümer Grundsteuer und Versicherung, weil § 1093 BGB nicht auf § 1047 BGB verweist.
  • Im Beispiel mit 600.000 Euro Hauswert und einer 75-jährigen Mutter kostet die Schenkung mit Nießbrauch 980 Euro Steuer, mit Wohnrecht 10.835 Euro.
  • Kein Recht erlischt durch den Heimumzug. Mieteinnahmen können in beiden Fällen bei den Heimkosten landen.
  • Ein Wohnrecht an nur einem Teil des Hauses kann die Zehnjahresfrist beim Pflichtteil in Gang setzen, ein Nießbrauch am ganzen Haus nicht.

Häufige Fragen zu Nießbrauch und Wohnrecht

Kann man ein Wohnrecht nachträglich in einen Nießbrauch umwandeln?

Nicht direkt. Das Wohnungsrecht wird gelöscht und ein Nießbrauch neu bestellt, beides notariell und mit Eintragung im Grundbuch. Steuerlich kann der zusätzliche Nutzungsumfang eine neue Zuwendung an den Berechtigten sein. Lass das vorher durchrechnen.

Kann ich ein Haus mit Wohnrecht oder Nießbrauch verkaufen?

Ja, das Recht bleibt bestehen und der Käufer übernimmt es. Praktisch findest du kaum Käufer, die ein Haus kaufen, in dem jemand lebenslang wohnen darf. Möglich ist ein Verkauf, wenn der Berechtigte gegen eine Abfindung auf sein Recht verzichtet und die Löschung bewilligt.

Wer zahlt die Grundsteuer beim Wohnrecht?

Nach Gesetz der Eigentümer, weil § 1093 BGB die Lastenregel des Nießbrauchs nicht übernimmt. Im Vertrag kann vereinbart werden, dass der Wohnberechtigte sie trägt. Fehlt eine Regelung, bleibt sie beim Eigentümer.

Gilt das Wohnrecht auch für den Ehepartner?

Nur, wenn es für beide bestellt ist, etwa als Gesamtberechtigung nach § 428 BGB. Ist nur ein Ehepartner eingetragen, darf der andere zwar nach § 1093 Abs. 2 BGB mit einziehen. Stirbt der Berechtigte, erlischt das Recht aber auch für den Überlebenden.

Ist ein Nießbrauch oder Wohnrecht für mein Kind ein Problem bei der Finanzierung?

Oft ja. Ein Recht im ersten Rang mindert den Beleihungswert, weil die Bank das Haus im Ernstfall nur belastet verwerten könnte. Ein Wohnrecht an einer Wohnung stört weniger als ein Nießbrauch am ganzen Haus. Ein Rangrücktritt des Berechtigten löst das Problem, verschlechtert aber seine Absicherung.

Quellen

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 428, 528, 529, 1030, 1041, 1045, 1047, 1059, 1061, 1090, 1092, 1093, 2325, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11.10.2026
  • Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 21.10.2025, IV D 4 – S 3104/00002/013/003: Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung, Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2026, abgerufen am 11.10.2026
  • Bewertungsgesetz (BewG), §§ 14, 16, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11.10.2026
  • Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), §§ 10, 14, 16, 19, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11.10.2026
  • Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), § 52 und Anlage 1 Kostenverzeichnis Nr. 14143, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11.10.2026
  • Grundbuchordnung (GBO), § 23, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11.10.2026
  • Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), § 11d; Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV), § 47, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11.10.2026
  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.01.2007, V ZR 163/06 (Wohnungsrecht erlischt nicht durch Heimaufenthalt)
  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.01.2009, V ZR 168/07 (Mieterträge bei Vermietung der Wohnung nach Heimumzug, Überleitung durch Sozialhilfeträger)
  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.04.1994, IV ZR 132/93, und Urteil vom 29.06.2016, IV ZR 474/15 (Fristbeginn nach § 2325 Abs. 3 BGB bei Nießbrauch und Wohnungsrecht)
  • Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 30.09.2013 zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Nießbrauchs bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung