Grundbuchauszug lesen: Abteilung I bis III verständlich erklärt

Einen Grundbuchauszug liest du in fünf Teilen: Aufschrift, Bestandsverzeichnis mit Flurstück und Größe, Abteilung I mit dem Eigentümer, Abteilung II mit Rechten Dritter wie Wohnrecht oder Wegerecht und Abteilung III mit Grundschulden. Rot unterstrichene Einträge sind gelöscht und gelten nicht mehr.

Kurz zusammengefasst

Der Aufbau ist bundesweit gleich und in der Grundbuchverfügung festgelegt. Für Käufer zählt vor allem Abteilung II: Was dort steht, geht beim Kauf grundsätzlich mit über, wenn es nicht ausdrücklich gelöscht wird. Grundschulden in Abteilung III lässt der Notar beim Kauf in aller Regel löschen, das kostet beim Grundbuchamt eine halbe Gebühr nach GNotKG.

Viele Einträge sind nur Kurzfassungen. Der Satz „unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom …“ heißt: Die Einzelheiten stehen in der Grundakte, und die solltest du bei jedem Recht in Abteilung II anfordern.

So ist ein Grundbuchauszug aufgebaut

Jedes Grundbuchblatt besteht nach § 4 Grundbuchverfügung aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen. Du liest es am besten in genau dieser Reihenfolge, weil jede Abteilung auf die laufenden Nummern im Bestandsverzeichnis verweist.

Ein Auszug wirkt beim ersten Durchblättern wie ein Formular aus einem anderen Jahrhundert: viele Spalten, kleine Schrift, Einträge in Juristendeutsch, manche Seiten fast leer. Das ist Absicht. Das Grundbuch wird fortgeschrieben, nichts wird radiert. Wer das Prinzip einmal verstanden hat, braucht für ein normales Einfamilienhaus keine Viertelstunde.

Teil Was drinsteht Worauf du als Käufer achtest
Aufschrift Amtsgericht, Grundbuchbezirk, Band- und Blattnummer (§ 5 GBV) Blattnummer muss mit dem Kaufvertragsentwurf übereinstimmen
Bestandsverzeichnis Gemarkung, Flur, Flurstück, Wirtschaftsart, Lage, Größe; Rechte zugunsten des Grundstücks (§§ 6, 7 GBV) Sind alle Flurstücke dabei, auch Garage und Zufahrt?
Abteilung I Eigentümer und Grundlage des Erwerbs (§ 9 GBV) Ist der Verkäufer wirklich (allein) Eigentümer?
Abteilung II Lasten und Beschränkungen außer Grundpfandrechten, Vormerkungen, Verfahrensvermerke (§ 10 GBV) Was bleibt nach dem Kauf stehen, was mindert den Wert?
Abteilung III Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden mit Betrag (§ 11 GBV) Wird jede Grundschuld gelöscht oder bewusst übernommen?

Eine Sache vorweg, weil sie am häufigsten falsch verstanden wird: Was im Grundbuch steht, gilt als richtig. § 891 BGB vermutet, dass ein eingetragenes Recht besteht und ein gelöschtes nicht. § 892 BGB schützt dich, wenn du dich beim Kauf auf den Inhalt verlässt. Umgekehrt heißt das aber auch: Ein Wohnrecht, das sauber eingetragen ist, kannst du später nicht mit dem Argument loswerden, davon habe dir niemand etwas gesagt.

Aufschrift und Bestandsverzeichnis: Stimmt das Grundstück?

Im Bestandsverzeichnis prüfst du, ob genau das Grundstück verkauft wird, das du besichtigt hast. Entscheidend sind Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer, die Größe in Quadratmetern und die Frage, ob Nebenflächen wie Garage oder Zufahrt als eigene Flurstücke mitgebucht sind.

Die Spalten folgen § 6 GBV. Spalte 1 trägt die laufende Nummer des Grundstücks, Spalte 2 die frühere Nummer, falls es durch Teilung oder Vereinigung entstanden ist. In Spalte 3 stehen Gemarkung, Flurstück, Wirtschaftsart und Lage, also etwa „Gebäude- und Freifläche, Lindenweg 12“. Daneben findest du die Größe.

Gleiche das mit dem Exposé und einem aktuellen Auszug aus der Liegenschaftskarte ab. Ein klassischer Fall: Das Haus steht auf Flurstück 214, die Doppelgarage hinten auf Flurstück 215, und im Kaufvertragsentwurf taucht nur die 214 auf. Dann kaufst du ein Haus ohne Garage. Bei Reihenhäusern kommt oft ein Miteigentumsanteil an einem gemeinsamen Weg dazu, der auf einem anderen Blatt gebucht sein kann.

Ein Detail, das viele überlesen: Im Bestandsverzeichnis können auch Rechte stehen, die deinem Grundstück zustehen. § 7 GBV regelt diese sogenannten Herrschvermerke mit einer Nummer wie „7/zu 3“. Das ist zum Beispiel ein Wegerecht über das Nachbargrundstück, ohne das du gar nicht zu deiner Garage kommst. Solche Einträge sind wertvoll. Fehlen sie, obwohl die Zufahrt erkennbar über fremden Grund läuft, hast du ein Problem, das vor dem Notartermin gelöst sein muss.

Abteilung I: Wer ist Eigentümer und warum?

Abteilung I nennt den Eigentümer und in Spalte 4 die Grundlage seines Erwerbs: Auflassung, Erbschein, Testament oder Zuschlag in der Zwangsversteigerung. Für dich zählt vor allem, ob der Verkäufer dort allein steht oder ob weitere Personen mitunterschreiben müssen.

Bei mehreren Eigentümern verlangt § 47 GBO, dass das Gemeinschaftsverhältnis eingetragen wird. „Je zur Hälfte“ bedeutet Bruchteilseigentum, jeder hat seinen Anteil. „In Erbengemeinschaft“ bedeutet: Verkaufen können nur alle Miterben gemeinsam. Wenn dir ein Erbe das Haus der Eltern anbietet und im Grundbuch noch die verstorbene Mutter steht oder drei Geschwister in Erbengemeinschaft, dann brauchst du alle drei Unterschriften beim Notar. Ein freundlicher Bruder, der „das schon regelt“, reicht nicht.

Spalte 4 sagt dir außerdem, wie lange der Verkäufer schon Eigentümer ist. Ein Erwerb vor wenigen Monaten ist kein Verbot, aber ein Grund, nach dem damaligen Kaufpreis und dem Grund für den schnellen Wiederverkauf zu fragen. Bei Erbfällen lohnt der Blick in Abteilung II: Ein Nacherbenvermerk (§ 51 GBO) oder ein Testamentsvollstreckervermerk (§ 52 GBO) bedeutet, dass der eingetragene Erbe nicht allein verfügen darf.

Abteilung II: Lasten und Beschränkungen, die bleiben können

In Abteilung II stehen alle Belastungen außer Grundschulden und Hypotheken: Wohnrecht, Nießbrauch, Wegerecht, Leitungsrecht, Vorkaufsrecht, Reallast, Erbbaurecht sowie Vermerke über Zwangsversteigerung, Insolvenz oder Sanierung. Diese Einträge gehen beim Kauf mit über, wenn sie nicht gelöscht werden.

Die Spalten regelt § 10 GBV. Spalte 1 ist die laufende Nummer des Rechts, Spalte 2 verweist auf das belastete Grundstück im Bestandsverzeichnis, Spalte 3 enthält den eigentlichen Eintrag. Rechts daneben folgen Veränderungen (Spalte 5) und Löschungen (Spalte 7). Lies jeden Eintrag in Spalte 3 also immer zusammen mit diesen beiden Spalten.

Hier trennt sich ein Routinekauf von einem Problemfall. Die folgende Tabelle zeigt die Einträge, die in der Praxis am häufigsten vorkommen, und was sie für dich bedeuten.

Eintrag in Abteilung II Was er bedeutet Einschätzung für Käufer
Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) Eine Person darf das Haus oder eine Wohnung darin unter Ausschluss des Eigentümers bewohnen Kritisch, solange der Berechtigte lebt; Kauf nur mit Löschung oder deutlichem Preisabschlag
Nießbrauch (§ 1030 BGB) Der Berechtigte darf nutzen und vermieten und behält die Mieten Sehr kritisch, Eigennutzung praktisch ausgeschlossen
Grunddienstbarkeit, z. B. Wegerecht (§ 1018 BGB) Der jeweilige Eigentümer eines Nachbargrundstücks darf einen Teil deines Grundstücks nutzen Oft tragbar; Lage im Lageplan prüfen, dort darfst du nicht bauen
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit, z. B. Leitungsrecht (§ 1090 BGB) Stadtwerke oder Netzbetreiber dürfen Leitungen legen und warten Meist harmlos, bei geplantem Anbau oder Pool genau prüfen
Vorkaufsrecht (§ 1094 BGB) Ein Dritter kann in deinen Kaufvertrag eintreten Vor Vertragsschluss klären, ob er verzichtet
Reallast (§ 1105 BGB) Wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück, etwa eine Rente an den Altenteiler Kritisch, der Eigentümer haftet mit dem Grundstück
Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) Sichert einen Käufer bis zur Umschreibung Für einen fremden Käufer eingetragen: Finger weg, bis die Lage geklärt ist
Zwangsversteigerungsvermerk (§ 19 ZVG) Das Gericht hat die Versteigerung angeordnet Kauf nur in Abstimmung mit dem betreibenden Gläubiger
Sanierungsvermerk (§ 143 BauGB) Grundstück liegt in einem förmlichen Sanierungsgebiet Bei der Gemeinde nach dem Ausgleichsbetrag (§ 154 BauGB) fragen

Beim Wohnrecht und beim Nießbrauch lohnt der Blick auf das Alter des Berechtigten und auf die Formulierung. Die Unterschiede zwischen beiden Rechten und wie sie sich auf den Wert auswirken, erklärt der Beitrag Nießbrauch oder Wohnrecht. Steht in Abteilung II ein Erbbaurecht oder bist du selbst dabei, ein Erbbaurecht zu kaufen, gelten eigene Regeln, die du im Artikel zum Erbbaurecht findest.

Expert Insight

Der Text in Spalte 3 ist fast immer eine Kurzfassung. „Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) für den jeweiligen Eigentümer von Flurstück 216; unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 14.03.1987 eingetragen“ sagt dir nicht, wie breit der Weg ist, wer ihn unterhält und ob Lkw durchfahren dürfen. Das steht in der Bewilligungsurkunde in der Grundakte. Nach § 12 Abs. 1 GBO darfst du bei berechtigtem Interesse auch diese Urkunden einsehen. Lass sie dir vom Notar oder über den Verkäufer besorgen, bevor du unterschreibst. Wer nur den Auszug liest, kennt bei Abteilung II die Überschrift, nicht den Inhalt.

Abteilung III: Grundschulden und was beim Kauf mit ihnen passiert

In Abteilung III stehen Grundschulden, Hypotheken und Rentenschulden mit ihrem Nennbetrag, meist zugunsten einer Bank. Der Betrag sagt nichts über die tatsächliche Restschuld. Beim Kauf werden die Rechte des Verkäufers in der Regel gelöscht, damit deine Bank an erster Stelle steht.

Die Spalten regelt § 11 GBV. Spalte 3 nennt den Betrag, Spalte 4 den Inhalt mit Gläubiger, Zinsen und Vollstreckungsunterwerfung. Veränderungen stehen in Spalte 7, Löschungen in Spalte 10. Nach § 17 GBV werden Geldbeträge im Eintrag mit Buchstaben geschrieben, du liest dort also „Einhundertfünfzigtausend Euro“.

Eine Grundschuld von 150.000 Euro aus dem Jahr 1998 heißt nicht, dass der Verkäufer der Bank noch 150.000 Euro schuldet. Oft ist der Kredit längst bezahlt, die Grundschuld steht aber noch drin, weil niemand die Löschung beantragt hat. Das ist kein Mangel. Der Notar holt im Kaufvertrag die Löschungsbewilligung der Bank ein und zahlt bei offener Restschuld einen Teil deines Kaufpreises direkt an sie aus.

Achte auf einen Satz: „Die Erteilung eines Briefes ist ausgeschlossen.“ Fehlt er, handelt es sich um eine Briefgrundschuld. Über sie gibt es nach § 1116 BGB in Verbindung mit § 1192 BGB einen Grundschuldbrief, und ohne diesen Brief kann das Grundbuchamt nach §§ 41, 42 GBO nicht löschen. Ist der Brief verloren, braucht es ein Aufgebotsverfahren beim Amtsgericht, und das dauert Monate. Frag deshalb bei jeder Briefgrundschuld früh, wo der Brief liegt.

Rechenbeispiel: Was die Löschung einer alten Grundschuld kostet

Die Gebühren stehen im Gerichts- und Notarkostengesetz und sind bundesweit gleich. Für die Löschung in Abteilung III fällt beim Grundbuchamt eine 0,5-Gebühr an (KV Nr. 14140 GNotKG), berechnet nach Tabelle B aus dem Nennbetrag. Der Eigentümer muss der Löschung nach § 27 GBO zustimmen, seine Unterschrift beglaubigt der Notar.

Position Grundschuld 150.000 € Grundschuld 300.000 €
Volle Gebühr Tabelle B (Wertstufe) 354,00 € (bis 155.000 €) 635,00 € (bis 320.000 €)
Grundbuchamt, Löschung 0,5 (KV 14140) 177,00 € 317,50 €
Notar, Beglaubigung Eigentümerzustimmung (KV 25101) zzgl. 19 % USt 23,80 € 23,80 €
Summe ohne Bank- und Vollzugskosten 200,80 € 341,30 €

Dazu können je nach Notar Vollzugs- oder Entwurfsgebühren und Auslagen kommen, manche Banken berechnen für die Löschungsbewilligung ein Entgelt. Wer das zahlt, regelt der Kaufvertrag. Üblich ist, dass der Verkäufer die Löschung seiner Belastungen trägt, denn er schuldet dir ein lastenfreies Grundstück. Wie sich die übrigen Kosten verteilen, steht im Beitrag zu den Notarkosten beim Hauskauf.

Wichtiger Hinweis

Die Gebührenwerte stammen aus Anlage 1 und Anlage 2 des GNotKG (abgerufen am 19.10.2026). Die Bewertung einzelner Rechte in Abteilung II hängt immer vom Wortlaut der Bewilligung ab. Bei Wohnrecht, Nießbrauch, Reallast, Vorkaufsrecht oder Verfahrensvermerken lass dich vor der Beurkundung vom Notar oder einem Fachanwalt beraten. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Rang, Veränderungen und gelöschte Einträge richtig deuten

Der Rang entscheidet, wer bei einer Zwangsversteigerung zuerst bedient wird. Innerhalb einer Abteilung zählt die Reihenfolge der Eintragung, zwischen Abteilung II und III das Eintragungsdatum. Rot unterstrichene oder rot durchgestrichene Einträge sind gelöscht und gelten nicht mehr.

Die Rangregel steht in § 879 BGB, die Reihenfolge der Anträge legt § 45 GBO fest. Für dich als Käufer hat das eine handfeste Folge: Steht ein Wohnrecht im Rang vor der Grundschuld, überlebt es eine Zwangsversteigerung. Deshalb verlangen Banken für ihre Finanzierungsgrundschuld meist die erste Rangstelle und finanzieren schlecht oder gar nicht, wenn ein vorrangiges Wohnrecht bestehen bleibt. Ein Rangrücktritt des Berechtigten muss nach § 879 Abs. 3 BGB eingetragen werden und taucht dann in der Veränderungsspalte auf.

Gelöschte Einträge erkennst du an der Farbe. § 17 Abs. 2 GBV schreibt vor, dass eine ganz gelöschte Eintragung in Abteilung II oder III rot unterstrichen wird. Alternativ zieht das Grundbuchamt rote Striche über und unter den Eintrag und verbindet sie mit einem Schrägstrich. In der Löschungsspalte steht dazu ein Vermerk wie „Gelöscht am 02.05.2019“. Teilweise gelöschte Beträge werden in Spalte 3 abgeschrieben.

Ein Fehler, den man immer wieder sieht: Jemand bekommt einen Auszug als Schwarz-Weiß-Kopie oder Scan und hält gelöschte Rechte für aktiv, oder umgekehrt. Bitte bei Unsicherheit um einen amtlichen Ausdruck oder lies den Löschungsvermerk in der rechten Spalte. Nur der zählt.

Was nicht im Grundbuch steht

Das Grundbuch zeigt private Rechte am Grundstück, aber längst nicht alles, was den Wert beeinflusst. Öffentliche Lasten wie Erschließungsbeiträge, Baulasten, Altlasten, Mietverträge und baurechtliche Beschränkungen findest du dort nicht. Die musst du an anderen Stellen abfragen.

§ 54 GBO schließt öffentliche Lasten ausdrücklich von der Eintragung aus, solange kein Gesetz etwas anderes vorschreibt. Was das praktisch heißt, zeigt diese Liste:

  • Baulasten stehen im Baulastenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörde (in Bayern gibt es keines, dort läuft vieles über Dienstbarkeiten im Grundbuch).
  • Altlasten erfährst du aus dem Altlastenkataster der unteren Bodenschutzbehörde.
  • Offene Erschließungs- oder Ausbaubeiträge fragst du bei der Gemeinde ab.
  • Mietverhältnisse gehen nach § 566 BGB auf dich über, ohne dass sie irgendwo eingetragen sind.
  • Bebauungsplan und Denkmalschutz klärst du beim Bauamt beziehungsweise der Denkmalbehörde.

Wer nur den Grundbuchauszug prüft und sich danach sicher fühlt, hat die halbe Arbeit gemacht. Wie die Unterlagen im Kaufprozess zusammenspielen und wann du welche anfordern solltest, steht im Ablauf beim Hauskauf.

Grundbuch-Check vor dem Notartermin

Vor der Beurkundung solltest du einen Auszug lesen, der höchstens wenige Wochen alt ist, und jede Eintragung einer von drei Kategorien zuordnen: wird gelöscht, wird bewusst übernommen oder ist noch ungeklärt. Ungeklärte Einträge dürfen am Tag der Unterschrift nicht mehr existieren.

Die folgende Checkliste ist so aufgebaut, dass du sie mit dem Auszug neben dir abarbeiten kannst:

  1. Datum des Auszugs prüfen. Ist er älter als etwa vier Wochen, einen neuen anfordern oder den Notar fragen, welchen Stand er hat.
  2. Aufschrift und Blattnummer mit dem Kaufvertragsentwurf vergleichen.
  3. Alle Flurstücke im Bestandsverzeichnis mit Exposé und Liegenschaftskarte abgleichen, Größe notieren.
  4. Herrschvermerke suchen: Gibt es ein eingetragenes Wegerecht, wenn die Zufahrt über fremden Grund führt?
  5. Abteilung I: Stehen dort genau die Personen, die beim Notar unterschreiben?
  6. Abteilung II: Für jeden nicht gelöschten Eintrag die Bewilligung aus der Grundakte besorgen und im Vertragsentwurf nachsehen, ob er gelöscht oder übernommen wird.
  7. Abteilung III: Jede Grundschuld muss im Vertrag zur Löschung vorgesehen sein. Bei Briefgrundschulden klären, wo der Brief liegt.
  8. Außerhalb des Grundbuchs: Baulasten, Altlasten, Erschließungsbeiträge und Mietverträge abfragen.

Der Vertragsentwurf muss dir nach dem Beurkundungsgesetz in der Regel zwei Wochen vor dem Termin vorliegen. Nutze diese Zeit genau dafür. Danach reicht der Notar den Antrag ein, und mit der Eintragung ins Grundbuch wirst du Eigentümer.

Meine Einschätzung

Abteilung III macht Käufern die meiste Angst und ist am wenigsten gefährlich, weil die Löschung ein eingespielter Notarvorgang ist. Abteilung II wird dagegen fast immer zu schnell durchgeblättert. Ein Wohnrecht für eine 68-jährige Person kann den Wert eines Hauses um einen großen Teil drücken, und ein Wegerecht quer über den Garten verhindert den Anbau, den du schon im Kopf geplant hattest.

Meine klare Empfehlung: Kauf nichts, solange in Abteilung II ein nicht gelöschtes Wohnrecht, ein Nießbrauch oder eine Reallast steht, deren Löschung nicht Teil des Vertrags ist, außer du kaufst bewusst mit Abschlag und hast den Wert gutachterlich prüfen lassen. Leitungsrechte für Versorger und alte Wegerechte sind dagegen selten ein Grund, einen sonst guten Kauf abzusagen. Für einen Auszug, auf dem nur eine Grundschuld der Verkäuferbank steht, brauchst du keinen Anwalt, da reicht der Notar.

Häufige Fragen zum Grundbuchauszug

Wer darf einen Grundbuchauszug anfordern?

Jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 GBO). Das sind Eigentümer, Gläubiger und Notare, als Kaufinteressent meist nur mit Vollmacht des Eigentümers. Notare dürfen dir nach § 133a GBO den Inhalt mitteilen, wenn du ihnen dein berechtigtes Interesse darlegst.

Was kostet ein Grundbuchauszug?

Beim Grundbuchamt kostet ein einfacher Ausdruck 10 Euro und ein amtlicher Ausdruck 20 Euro (KV Nr. 17000 und 17001 GNotKG). Als Datei sind es 5 Euro unbeglaubigt und 10 Euro beglaubigt. Für den Kauf reicht in der Regel der einfache Ausdruck, die Bank verlangt manchmal den amtlichen.

Was bedeutet „lfd. Nr.“ in den Spalten?

Das ist die laufende Nummer. In Abteilung I bis III verweist eine eigene Spalte auf die laufende Nummer des Grundstücks im Bestandsverzeichnis. So erkennst du, auf welches Flurstück sich ein Recht bezieht, wenn auf einem Blatt mehrere Grundstücke gebucht sind.

Warum steht noch eine Grundschuld drin, obwohl der Kredit abbezahlt ist?

Weil die Grundschuld nicht automatisch erlischt, wenn das Darlehen zurückgezahlt ist. Sie bleibt stehen, bis jemand die Löschung beantragt. Der Eigentümer kann sie mit der Löschungsbewilligung der Bank jederzeit löschen lassen oder für einen neuen Kredit wiederverwenden.

Ist ein Wegerecht im Grundbuch ein Grund, nicht zu kaufen?

Meistens nicht. Entscheidend sind Lage, Breite und Nutzungsumfang aus der Bewilligung. Liegt der Weg am Rand und betrifft nur Fußgänger, stört er kaum. Läuft er mitten über die Fläche, die du bebauen willst, solltest du den Preis neu verhandeln oder Abstand nehmen.

Das Wichtigste in Kürze

Lies den Auszug von vorn nach hinten und ordne jeden Eintrag zu: gelöscht, wird gelöscht oder bleibt. Rot unterstrichen heißt gelöscht. Abteilung II entscheidet über den Wert, Abteilung III über die Abwicklung.

Für jedes Recht in Abteilung II gehört die Bewilligung aus der Grundakte auf den Tisch. Baulasten, Altlasten und Mietverträge stehen nicht im Grundbuch und müssen getrennt geprüft werden.

Quellen

  • Grundbuchverfügung (GBV), §§ 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 17, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
  • Grundbuchordnung (GBO), §§ 12, 27, 41, 42, 45, 46, 47, 51, 52, 54, 133a, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 566, 879, 883, 891, 892, 1018, 1030, 1090, 1093, 1094, 1105, 1116, 1192, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
  • Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), Anlage 1 Kostenverzeichnis Nr. 14140, 17000 bis 17003, 25100, 25101 sowie Anlage 2 Tabelle B, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
  • Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG), § 19, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
  • Beurkundungsgesetz (BeurkG), § 17 Abs. 2a, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
  • Baugesetzbuch (BauGB), §§ 143, 154, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026